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§ 31 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3101.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 31, (1) Die an einer inländischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule anzuerkennen.

  1. Absatz 2,Die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt abgelegten Prüfungen sind anzuerkennen, soweit sie den in diesem Bundesgesetz und in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
  2. Absatz 3,Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.
  3. Absatz 4,Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen des Absatz 2, nicht berührt.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124982

Alte Dokumentnummer

N7199329227J