Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Feststellung des Studienerfolges
§ 32. Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (§ 33 Abs. 1 Z 2) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Paragraph 32, Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist.