Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Arten der Prüfungen
§ 33. (1) Nach der Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:Paragraph 33, (1) Nach der Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Die Realisierung künstlerischer Aufgaben;
praktische oder theoretische Aufgaben oder Konstruktionen (Prüfungsarbeiten);
die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung).
(2)Absatz 2,Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Aufnahmsprüfungen (§ 24);Aufnahmsprüfungen (Paragraph 24,);
Ergänzungsprüfungen (§ 23 Abs. 3, § 49 Abs. 5);Ergänzungsprüfungen (Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 5,);
Kolloquien (Abs. 4);Kolloquien (Absatz 4,);
Vorprüfungen (Abs. 6);Vorprüfungen (Absatz 6,);
Prüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern:
Prüfungen gemäß Abs. 5;Prüfungen gemäß Absatz 5,;
Diplomprüfungen (§ 35);Diplomprüfungen (Paragraph 35,);
Abschlußprüfungen (Abs. 7).Abschlußprüfungen (Absatz 7,).
(3)Absatz 3,Nach der Art der Durchführung sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Kommissionelle Prüfungen:
Diese sind vor einem Senat abzulegen (§ 38 Abs. 1 bis 3 und 6, § 40 Abs. 6).Diese sind vor einem Senat abzulegen (Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 40, Absatz 6,).
Einzelprüfungen:
Diese sind vor einem Einzelprüfer abzulegen (§ 38 Abs. 5).Diese sind vor einem Einzelprüfer abzulegen (Paragraph 38, Absatz 5,).
(4)Absatz 4,Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über den Stoff einer Vorlesung.
(5)Absatz 5,Zur Überprüfung der vom ordentlichen Hörer erbrachten Leistungen aus zentralen künstlerischen Fächern sind im Falle einer negativen Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern auf Antrag des ordentlichen Hörers Prüfungen durchzuführen.
(6)Absatz 6,Vorprüfungen sind Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern. Ihre erfolgreiche Ablegung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen.
(7)Absatz 7,Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Kurs oder einen Lehrgang abschließen.
(8)Absatz 8,Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Kurse oder Lehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2.Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Kurse oder Lehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
Dokumentnummer
NOR12120918
Alte Dokumentnummer
N7198310605Y