Rechtstracker.at

§ 33 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.198331.07.1998 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Arten der Prüfungen

Paragraph 33, (1) Nach der Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    Die Realisierung künstlerischer Aufgaben;
  2. Ziffer 2
    praktische oder theoretische Aufgaben oder Konstruktionen (Prüfungsarbeiten);
  3. Ziffer 3
    die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
  4. Ziffer 4
    die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung).

  1. Absatz 2,Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Aufnahmsprüfungen (Paragraph 24,);
    2. Ziffer 2
      Ergänzungsprüfungen (Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      Kolloquien (Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      Vorprüfungen (Absatz 6,);
    5. Ziffer 5
      Prüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern:
      1. Litera a
        Prüfungen gemäß Absatz 5,;
      2. Litera b
        Diplomprüfungen (Paragraph 35,);
    6. Ziffer 6
      Abschlußprüfungen (Absatz 7,).

  1. Absatz 3,Nach der Art der Durchführung sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Kommissionelle Prüfungen:
      Diese sind vor einem Senat abzulegen (Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 40, Absatz 6,).
    2. Ziffer 2
      Einzelprüfungen:
      Diese sind vor einem Einzelprüfer abzulegen (Paragraph 38, Absatz 5,).

  1. Absatz 4,Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über den Stoff einer Vorlesung.

  1. Absatz 5,Zur Überprüfung der vom ordentlichen Hörer erbrachten Leistungen aus zentralen künstlerischen Fächern sind im Falle einer negativen Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern auf Antrag des ordentlichen Hörers Prüfungen durchzuführen.

  1. Absatz 6,Vorprüfungen sind Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern. Ihre erfolgreiche Ablegung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen.

  1. Absatz 7,Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Kurs oder einen Lehrgang abschließen.

  1. Absatz 8,Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Kurse oder Lehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120918

Alte Dokumentnummer

N7198310605Y