Rechtstracker.at

§ 34 KHStG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.09.199031.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Feststellung des Studienerfolges in zentralen künstlerischen Fächern

Paragraph 34, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern ist erstmals am Ende des zweiten Semesters zu beurteilen, wobei nur die in diesem Semester erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (Probejahr). Die Beurteilung hat durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Ist diese Beurteilung in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern negativ, so ist der ordentliche Hörer berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Besteht der ordentliche Hörer diese Prüfung, so ist er zum weiteren Studium zuzulassen; die zurückgelegten Semester sind einzurechnen (Paragraph 29,). Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Ab dem dritten Semester ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern am Ende eines jeden Semesters durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu beurteilen.

  1. Absatz 3,Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Absatz eins,) in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der ordentliche Hörer sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abschließt.

  1. Absatz 4,Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Absatz eins,) in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Der Prüfungssenat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) oder bei bisher günstigem Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen. Die Reprobationsfrist hat wenigstens sechs Wochen, höchstens aber ein Semester zu betragen.

  1. Absatz 5,Der Prüfungssenat hat in den Fällen der Absatz 3 und 4 bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, auf Grund der vom Kandidaten erbrachten Leistungen zu entscheiden, wie viele der vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilten Semester einzurechnen sind.

  1. Absatz 6,War ein ordentlicher Hörer aus wichtigen Gründen (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) an einer erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern gehindert, so ist der Studienerfolg im jeweiligen Semester nicht zu beurteilen. Das Semester ist nicht einzurechnen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120919

Alte Dokumentnummer

N7198310606Y