Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Feststellung des Studienerfolges in zentralen künstlerischen Fächern
§ 34. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern ist erstmals am Ende des zweiten Semesters zu beurteilen, wobei nur die in diesem Semester erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (Probejahr). Die Beurteilung hat durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Ist diese Beurteilung in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern negativ, so ist der ordentliche Hörer berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Besteht der ordentliche Hörer diese Prüfung, so ist er zum weiteren Studium zuzulassen; die zurückgelegten Semester sind einzurechnen (§ 29). Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.Paragraph 34, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern ist erstmals am Ende des zweiten Semesters zu beurteilen, wobei nur die in diesem Semester erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (Probejahr). Die Beurteilung hat durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Ist diese Beurteilung in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern negativ, so ist der ordentliche Hörer berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Besteht der ordentliche Hörer diese Prüfung, so ist er zum weiteren Studium zuzulassen; die zurückgelegten Semester sind einzurechnen (Paragraph 29,). Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Ab dem dritten Semester ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern am Ende eines jeden Semesters durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der ordentliche Hörer sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abschließt.Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Absatz eins,) in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der ordentliche Hörer sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abschließt.
(4)Absatz 4,Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Der Prüfungssenat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44 Abs. 2 Z 2) oder bei bisher günstigem Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen. Die Reprobationsfrist hat wenigstens sechs Wochen, höchstens aber ein Semester zu betragen.Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Absatz eins,) in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Der Prüfungssenat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) oder bei bisher günstigem Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen. Die Reprobationsfrist hat wenigstens sechs Wochen, höchstens aber ein Semester zu betragen.
(5)Absatz 5,Der Prüfungssenat hat in den Fällen der Abs. 3 und 4 bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 auf Grund der vom Kandidaten erbrachten Leistungen zu entscheiden, wie viele der vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilten Semester einzurechnen sind.Der Prüfungssenat hat in den Fällen der Absatz 3 und 4 bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, auf Grund der vom Kandidaten erbrachten Leistungen zu entscheiden, wie viele der vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilten Semester einzurechnen sind.
(6)Absatz 6,War ein ordentlicher Hörer aus wichtigen Gründen (§ 44 Abs. 2 Z 2) an einer erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern gehindert, so ist der Studienerfolg im jeweiligen Semester nicht zu beurteilen. Das Semester ist nicht einzurechnen.War ein ordentlicher Hörer aus wichtigen Gründen (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) an einer erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern gehindert, so ist der Studienerfolg im jeweiligen Semester nicht zu beurteilen. Das Semester ist nicht einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12120919
Alte Dokumentnummer
N7198310606Y