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§ 35 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.198331.07.1998 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Diplomprüfungen

Paragraph 35, (1) Die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung soll die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung (des betreffenden Studienabschnittes) erweisen. Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, dem Kandidaten auch Fragen im Zusammenhang mit den von ihm gelösten künstlerischen Aufgaben sowie mit dem Ziele zu stellen, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Leiter der Meisterklasse (Klasse künstlerischer Ausbildung, Meisterschule), dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hatte, hat bis zu dem im Studienplan festgesetzten Zeitpunkt dem Kandidaten mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekanntzugeben. Die Aufgaben sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins, zu stellen. In Studienrichtungen mit mehr als einem zentralen künstlerischen Fach haben die Leiter der diese Fächer vertretenden Studieneinrichtungen bei der Erstellung der Vorschläge einvernehmlich vorzugehen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat der Leiter der zuständigen Abteilung, bei verschiedenen Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste der Rektor zu entscheiden. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120920

Alte Dokumentnummer

N7198310607Y