Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Diplomprüfungen
§ 35. (1) Die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung soll die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung (des betreffenden Studienabschnittes) erweisen. Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, dem Kandidaten auch Fragen im Zusammenhang mit den von ihm gelösten künstlerischen Aufgaben sowie mit dem Ziele zu stellen, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen.Paragraph 35, (1) Die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung soll die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung (des betreffenden Studienabschnittes) erweisen. Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, dem Kandidaten auch Fragen im Zusammenhang mit den von ihm gelösten künstlerischen Aufgaben sowie mit dem Ziele zu stellen, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Meisterklasse (Klasse künstlerischer Ausbildung, Meisterschule), dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hatte, hat bis zu dem im Studienplan festgesetzten Zeitpunkt dem Kandidaten mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekanntzugeben. Die Aufgaben sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1 zu stellen. In Studienrichtungen mit mehr als einem zentralen künstlerischen Fach haben die Leiter der diese Fächer vertretenden Studieneinrichtungen bei der Erstellung der Vorschläge einvernehmlich vorzugehen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat der Leiter der zuständigen Abteilung, bei verschiedenen Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste der Rektor zu entscheiden. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten.Der Leiter der Meisterklasse (Klasse künstlerischer Ausbildung, Meisterschule), dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hatte, hat bis zu dem im Studienplan festgesetzten Zeitpunkt dem Kandidaten mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekanntzugeben. Die Aufgaben sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins, zu stellen. In Studienrichtungen mit mehr als einem zentralen künstlerischen Fach haben die Leiter der diese Fächer vertretenden Studieneinrichtungen bei der Erstellung der Vorschläge einvernehmlich vorzugehen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat der Leiter der zuständigen Abteilung, bei verschiedenen Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste der Rektor zu entscheiden. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12120920
Alte Dokumentnummer
N7198310607Y