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§ 36 KHStG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.09.199031.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsordnung

Paragraph 36, (1) Die Zulassung zu einer Diplomprüfung setzt voraus:

  1. Ziffer eins
    Die Inskription der für die Studienrichtung (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzten Zahl von einrechenbaren Semestern unter Berücksichtigung allfälliger Studienverkürzungen;
  2. Ziffer 2
    die Ablegung der Vorprüfungen.

  1. Absatz 2,Die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung ist vom Kandidaten beim Vorsitzenden des Prüfungssenates, die Zulassung zu einer Einzelprüfung beim Einzelprüfer zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Kandidat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

  1. Absatz 3,Mit Ausnahme der Aufnahmsprüfung und der Diplomprüfung sind Prüfungen jedenfalls am Ende, bei Bedarf aber auch am Anfang eines jeden Semesters anzusetzen. Bei Einzelprüfungen ist darüber hinaus eine persönliche Vereinbarung des Prüfungstermins zulässig. Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Prüfer und die Namen der Kandidaten sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates (vom Einzelprüfer) durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zeitgerecht kundzumachen; die Kundmachung gilt als Verständigung der Kandidaten. Die Vertretung eines verhinderten Einzelprüfers durch einen anderen Lehrer desselben Prüfungsfaches ist zulässig.

  1. Absatz 4,Der Vorsitzende des Prüfungssenates (der Einzelprüfer) hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen; der Vorsitzende eines Prüfungssenates kann erforderlichenfalls ein Mitglied des Prüfungssenates mit der Führung des Protokolls betrauen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten, die Themen der Prüfung und die erteilten Noten sowie allenfalls besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei einem negativen Prüfungsergebnis sind die gemäß Absatz 6, anzuführenden Gründe in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Bei kommissionellen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.

  1. Absatz 5,Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die für den Kandidaten günstigere Meinung.

  1. Absatz 6,Das Ergebnis jeder Prüfung, die mündlich oder in Form der Realisierung künstlerischer Aufgaben durchgeführt wird, ist dem Kandidaten nach dem Ende der Prüfung unverzüglich unter Bekanntgabe der erzielten Note (Gesamtnote) mitzuteilen. Die Mitteilung hat bei schriftlichen Prüfungen und bei Prüfungsarbeiten in angemessener Frist, bei der Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen innerhalb einer Woche nach dem Ende der Lehrveranstaltung zu erfolgen. In allen Fällen sind bei negativem Prüfungsergebnis bzw. bei negativer Beurteilung die Gründe anzuführen.
  2. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 sind auf Teilsenate der Aufnahmsprüfungen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120921

Alte Dokumentnummer

N7198310608Y