Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Beendigung der Zugehörigkeit zur Hochschule als ordentlicher Hörer
§ 44. (1) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.Paragraph 44, (1) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Hochschule erlischt, wenn der ordentliche Hörer
beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;
sein Studium unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt. Als wichtige Gründe gelten Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege des eigenen Kindes bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt, ferner unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der ordentliche Hörer nicht verschuldet hat;
nicht unmittelbar nach dem Ablauf seiner Beurlaubung sein Studium an der Hochschule fortsetzt;
länger als vier Semester behindert ist;
sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für die Studienrichtung vorgeschriebenen letzten Prüfung abgeschlossen hat;
eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat;
in den Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abgeschlossen hat (§ 34 Abs. 3 letzter Satz).in den Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abgeschlossen hat (Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz).
(3)Absatz 3,Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, sobald ein im § 23 Abs. 4 genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, sobald ein im Paragraph 23, Absatz 4, genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.
Dokumentnummer
NOR12124988
Alte Dokumentnummer
N7199329233J