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§ 44 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4401.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Beendigung der Zugehörigkeit zur Hochschule als ordentlicher Hörer

Paragraph 44, (1) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

  1. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Hochschule erlischt, wenn der ordentliche Hörer
    1. Ziffer eins
      beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;
    2. Ziffer 2
      sein Studium unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt. Als wichtige Gründe gelten Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege des eigenen Kindes bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt, ferner unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der ordentliche Hörer nicht verschuldet hat;
    3. Ziffer 3
      nicht unmittelbar nach dem Ablauf seiner Beurlaubung sein Studium an der Hochschule fortsetzt;
    4. Ziffer 4
      länger als vier Semester behindert ist;
    5. Ziffer 5
      sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für die Studienrichtung vorgeschriebenen letzten Prüfung abgeschlossen hat;
    6. Ziffer 6
      eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, sobald ein im Paragraph 23, Absatz 4, genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120929

Alte Dokumentnummer

N7198310616Y