Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Akademischer Grad
§ 45. (1) Den Absolventen der ordentlichen Studien ist auf Antrag vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) der akademische Grad "Magister der Künste", lateinische Bezeichnung "Magister artium", lateinische Abkürzung "Mag. art.", zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig. Dieser akademische Grad kann nur einmal erworben werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach erfüllt hat.Paragraph 45, (1) Den Absolventen der ordentlichen Studien ist auf Antrag vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) der akademische Grad "Magister der Künste", lateinische Bezeichnung "Magister artium", lateinische Abkürzung "Mag. art.", zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig. Dieser akademische Grad kann nur einmal erworben werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach erfüllt hat.
(2)Absatz 2,Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Pflege und Erschließung der Künste zu dienen und dadurch verantwortlich zur Lösung von Problemen der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule verbunden zu bleiben.
(3)Absatz 3,Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4)Absatz 4,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an den Kunsthochschulen auch in Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters, durch einen Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Studienrichtung (der Studienzweig) ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(6)Absatz 6,Die Ausfolgung der Urkunde ist aufzuschieben, bis der Absolvent die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12120930
Alte Dokumentnummer
N7198310617Y