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§ 45 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4501.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Akademischer Grad

Paragraph 45, (1) Den Absolventen der ordentlichen Studien ist auf Antrag vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) der akademische Grad "Magister der Künste", lateinische Bezeichnung "Magister artium", lateinische Abkürzung "Mag. art.", zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig. Dieser akademische Grad kann nur einmal erworben werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach erfüllt hat.

  1. Absatz 2,Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Pflege und Erschließung der Künste zu dienen und dadurch verantwortlich zur Lösung von Problemen der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule verbunden zu bleiben.
  2. Absatz 3,Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  3. Absatz 4,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an den Kunsthochschulen auch in Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters, durch einen Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
  4. Absatz 5,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Studienrichtung (der Studienzweig) ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 6,Die Ausfolgung der Urkunde ist aufzuschieben, bis der Absolvent die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120930

Alte Dokumentnummer

N7198310617Y