Rechtstracker.at

§ 45 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4501.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Akademischer Grad

Paragraph 45, (1) Das Gesamt(Akademie)kollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magistra der Künste'', lateinische Bezeichnung „Magistra artium'', Absolventen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magister der Künste'', lateinische Bezeichnung „Magister artium'', jeweils abgekürzt „Mag. art.'' zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Pflege und Erschließung der Künste zu dienen und dadurch verantwortlich zur Lösung von Problemen der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule verbunden zu bleiben.
  2. Absatz 3,Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  3. Absatz 4,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an den Kunsthochschulen auch in Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters, durch einen Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
  4. Absatz 5,Die Verleihungsurkunde hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung;
    4. Ziffer 4
      Studiendauer und Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades in allen gesetzlich festgelegten Formen;
    5. Ziffer 5
      studiengesetzliche Grundlage der Verleihung.
  5. Absatz 6,Die Ausfolgung der Urkunde ist aufzuschieben, bis der Absolvent die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.
  6. Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Vorname

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124989

Alte Dokumentnummer

N7199329234J