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§ 46 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4601.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Verlust des akademischen Grades

Paragraph 46, (1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:

  1. Ziffer eins
    durch Widerruf;
  2. Ziffer 2
    durch Verzicht.
  1. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades ist vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium), das den akademischen Grad verliehen hat, zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  2. Absatz 3,Der Träger eines akademischen Grades ist berechtigt, auf diesen zu verzichten. Der Verzicht ist dem Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) Anmerkung, richtig: Akademiekollegium), das den akademischen Grad verliehen hat, schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums) wirksam.
  3. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, ist der Verlust des akademischen Grades vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) mit Bescheid festzustellen. In diese Bescheide sowie in Bescheide gemäß Absatz 2, ist die Verpflichtung zur Rückstellung der Verleihungsurkunde aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Alle nach Absatz 2 und 4 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124990

Alte Dokumentnummer

N7199329235J