Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Führung des inländischen akademischen Grades
§ 47. Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß § 49 Abs. 1 und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 45 Abs. 7 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden. Paragraph 47, Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im Paragraph 45, Absatz eins, angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 45, Absatz 7, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.