Rechtstracker.at

§ 47 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4701.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Führung des inländischen akademischen Grades

Paragraph 47, Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im Paragraph 45, Absatz eins, angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 45, Absatz 7, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124991

Alte Dokumentnummer

N7199329236J