Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 524/1993Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 49. (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).Paragraph 49, (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat das entsprechende inländische Studium beziehungsweise den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:
Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erster Satz;
bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt zum Studium zugelassen wurde;
Nachweis über die vergleichbare Qualität des an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland absolvierten Studiums mit dem Studium an einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung, sofern diese für das Gesamt(Akademie)kollegium nicht außer Zweifel steht;
die Nachweise über die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten und der allenfalls angefertigten Diplomarbeit;
diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, falls jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Studienabschlusses ausgestellt wurde.
Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.Die Unterlagen gemäß Litera a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Das Gesamt(Akademie)kollegium kann von der Vorlage einzelner Urkunden absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten beigebracht werden können, und überdies die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 4, nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
(6)Absatz 6,Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Absatz 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß Paragraph 48, bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Absatz 2, Litera f, zu vermerken.
(7)Absatz 7,Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(8)Absatz 8,Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§ 30 und § 31) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (§ 46) anzuwenden.Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 30 und Paragraph 31,) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (Paragraph 46,) anzuwenden.
(9)Absatz 9,Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Hochschule gestellt werden. Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen.
(10)Absatz 10,Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12124992
Alte Dokumentnummer
N7199329237J