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§ 4 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.198331.07.1998 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Obliegenheiten der akademischen Behörden und der Lehrer

Paragraph 4, (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, daß

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;
  2. Ziffer 2
    die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;
  3. Ziffer 3
    für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.

  1. Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, den Beratungen über die Studienpläne beruflich qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, als Auskunftspersonen beizuziehen.

  1. Absatz 3,Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer, Lehrbeauftragten, Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei. Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

  1. Absatz 4,Die Leiter von Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern haben am Beginn eines jeden Semesters den Inhalt der angekündigten Lehrveranstaltungen näher zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 5,Bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) der Hochschulprofessoren Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Dabei ist die Bewilligung eines Urlaubes von der ordnungsgemäßen Fortführung des Unterrichtes abhängig zu machen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat die zur Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120887

Alte Dokumentnummer

N7198310574Y