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§ 5 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 501.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studierende

Paragraph 5, Studierende sind:

  1. Ziffer eins
    Ordentliche Hörer:
    Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den Paragraphen 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.
  2. Ziffer 2
    Außerordentliche Hörer:
    Außerordentliche Hörer sind Personen, die das in der Ziffer eins, angeführte Lebensalter erreicht haben und die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden. Für Lehrgänge und Kurse kann die Altersgrenze vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) nach Maßgabe des Ausbildungszieles herabgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Gasthörer:
    Gasthörer sind Personen, die ein ordentliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sowie zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124969

Alte Dokumentnummer

N7199329214J