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§ 50 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5001.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 50, (1) Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen (Paragraph 21,) kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung das Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung eingeräumt werden, sofern dieser Lehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung samt allfälliger Abkürzung ist vom Gesamt(Akademie)kollegium nach Anhörung des oder der für die Durchführung des Lehrganges verantwortlichen Angehörigen der Hochschule vorzuschlagen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfte ...'' oder „Akademisch geprüfter ...'' mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu bestehen.

Schlagworte

Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124993

Alte Dokumentnummer

N7199329238J