Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.09.2006 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 226/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.09.200631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 226/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2016
Anl. 201.09.198331.08.2006 BGBl. Nr. 89/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 226/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2016

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 2

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der einjährigen Übergangsstufe allgemein bildender höherer Schulen

1 Bildungs- und Lehraufgabe:

Es gilt die im ersten Abschnitt des Lehrplans für allgemein bildende höhere Schulen angeführte Bildungs- und Lehraufgabe.

2 Ziele:

Es gelten die Ziele des Lehrplans für die allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) und Hauptschulen.

3 Didaktische Grundsätze:

  • Strichaufzählung
    Das konkrete Leben der jungen Frauen und Männer, der Lehrerinnen und Lehrer und die biblisch-kirchliche Überlieferung kommen zur Sprache. Leben und Glaube werden vielfältig zum Ausdruck gebracht, reflektiert und auf ihre Sinndimension hin erschlossen. Beide werden zueinander in Beziehung gesetzt und kritisch wechselseitig gedeutet. Damit kann bisher Selbstverständliches in Frage gestellt werden, wodurch neue Deutungs- und Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.
  • Strichaufzählung
    Der Lehrplan für die einjährige Übergangsstufe baut auf den Zielen und den Grundanliegen des Lehrplans der Sekundarstufe römisch eins auf. Diese werden erweitert, systematisiert und vertieft. Formen des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterrichts sind anzustreben, um vernetzendes Denken zu fördern.
  • Strichaufzählung
    Besonderes Augenmerk ist auf die Begleitung der Schülerinnen und Schüler in dieser Vorbereitungszeit für den Einstieg in die Oberstufe zu legen.

4 Lehrstoff:

Es gelten die Ziele und Grundanliegen des Lehrplans Sekundarstufe römisch eins. Die Auswahl der Grundanliegen und die konkrete Umsetzung obliegen allein den Lehrerinnen und Lehrern, um der spezifischen Situation der Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Übergangsstufe gerecht zu werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10009555

Dokumentnummer

NOR40079201