Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1984Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse.
(2)Absatz 2,In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121329
Alte Dokumentnummer
N7198420176J