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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1984 — BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1984 BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 318/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse.
  2. Absatz 2,In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009556

Dokumentnummer

NOR12121329

Alte Dokumentnummer

N7198420176J