Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 172/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 172/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Volkswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 172/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Diplomstudium der Studienrichtung Volkswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
  2. Absatz 2,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Volkswirtschaft darstellen.
  4. Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  5. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121143

Alte Dokumentnummer

N7198412472L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/172/P2/NOR12121143