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§ 3

Fassungen
18.08.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.08.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Volkswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.08.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                            Wochen-

                                                            stunden

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .................. 10-14

  2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung

     der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ........... 12-14

  3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik

     einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaftler .............................. 12-16

  4. Grundzüge des Privatrechts  .............................  6-10

  5. Grundzüge und Methoden der Soziologie  ..................  6-10

  6. eine Fremdsprache  ......................................  8-10

  7. Einführung in das Studium der Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaften ............................... 2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121144

Alte Dokumentnummer

N7198412473L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/172/P3/NOR12121144