Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 318.08.198830.09.1993 BGBl. Nr. 460/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:

               Name des Faches                             Zahl der

                                                        Wochenstunden

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

     einschließlich Datenverarbeitung ......                 14 - 18

  2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter

     Berücksichtigung der neueren Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte ..................                10 - 14

  3. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

     der folgenden Fächer:

     Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge

     der angewandten Mathematik und

     Statistik für Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge

     und Methoden der Soziologie ............                10 - 12

  4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

     der beiden unter Z 3 nicht gewählten

     Fächer .................................                 6 - 10

  5. das andere der beiden unter Z 3 nicht

     gewählten Fächer .......................                 6 - 10

  6. eine Fremdsprache ......................                 8 - 10

  7. Einführung in das Studium der Sozial-

     und Wirtschaftswissenschaften ..........                     2

  (2) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte

Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden

genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:

               Name des Faches                             Zahl der

                                                        Wochenstunden

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre                  14 - 18

  2. Grundzüge der Informatik ..............                       8

  3. relevante Teilbereiche der

     Volkswirtschaftstheorie und

     Volkswirtschaftspolitik ...............                  6 - 10

  4. relevante Teilbereiche des Privatrechts

     und des öffentlichen Rechts ...........                  6 -  8

  5. Englische Wirtschaftssprache ..........                       8

  6. die zweite gewählte Fremdsprache ......                 10 - 12

  7. Arbeits- und Betriebssoziologie .......                       4

  8. Arbeits- und Betriebspsychologie ......                       4

  9. Angewandte Mathematik und Statistik ...                  6 -  8

10. Einführung in das Studium der Sozial-

     und Wirtschaftswissenschaften .........                      2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124454

Alte Dokumentnummer

N7199312933A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/173/P3/NOR12124454