Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
      4. Ziffer 4
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        das vom Kandidaten gemäß Paragraph 13, gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere
        Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
        Betriebsinformatik,
        Controlling,
        Fertigungswirtschaft,
        Fremdenverkehr,
        Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;
      3. Ziffer 3
        relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
      4. Ziffer 4
        Englische Wirtschaftssprache;
      5. Ziffer 5
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Angewandte Informatik,
        die gewählte zweite Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      nach Wahl des Kandidaten:
      relevante Teilbereiche des Privatrechts,
      relevante Teilbereiche des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  5. Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit, Finanzwesen, Personalentwicklung,
Organisationsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124459

Alte Dokumentnummer

N7199312938A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/173/P8/NOR12124459