Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Lebensmittel- und Biotechnologie zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Lebensmittel- und Biotechnologie.
(4)Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5)Absatz 5,Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Die Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121114
Alte Dokumentnummer
N7198410474Y