Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.09.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.09.198430.09.2003 BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1984BGBl. Nr. 365/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und 151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten Semester ist die Inskription von mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren:

 

Zahl der

Name des Faches:

Wochenstunden:

  1. Ziffer eins
    Spezielle Biologie

18-22

  1. Ziffer 2
    Spezielle Chemie

25-29

  1. Ziffer 3
    Technologie der Nahrungs- und Genußmittel

22-26

  1. Ziffer 4
    Nahrungs- und Genußmittelkontrolle

14-18

  1. Ziffer 5
    Energiewirtschaft

6-10

  1. Ziffer 6
    nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus den unter 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der an der Universität für Bodenkultur vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

10

  1. Ziffer 7
    aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist

16

  1. Ziffer 8
    Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

16-20

  1. Absatz 3,Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Schlagworte

Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie, Nahrungsmittelkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121119

Alte Dokumentnummer

N7198410479Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/365/P7/NOR12121119