Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
21.09.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.09.198430.09.2003 BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.1984BGBl. Nr. 365/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen (Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  2. Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit angenommen oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121120

Alte Dokumentnummer

N7198410480Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/365/P8/NOR12121120