Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und 151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten Semester ist die Inskription von mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich.
(2)Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren:
| Zahl der |
Name des Faches: | Wochenstunden: |
| 18-22 |
| 25-29 |
Technologie der Nahrungs- und Genußmittel
| 22-26 |
Nahrungs- und Genußmittelkontrolle
| 14-18 |
| 6-10 |
nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus den unter 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der an der Universität für Bodenkultur vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
| 10 |
aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist
| 16 |
Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
| 16-20 |
| |
(3)Absatz 3,Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie, Nahrungsmittelkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121119
Alte Dokumentnummer
N7198410479Y