Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Diplomarbeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen (Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit angenommen oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit angenommen oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121120
Alte Dokumentnummer
N7198410480Y