Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 31.05.1985 — BGBl. Nr. 332/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute31.05.1985 BGBl. Nr. 332/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.05.1985BGBl. Nr. 332/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der Aktion dadurch zu beteiligen, daß sie einen rascheren Informationsaustausch durchführen und

  1. Litera a
    Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in Forschungsinstitutionen mit öffentlichem Charakter – nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen“ genannt – durchführen oder
  2. Litera b
    Verträge über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben mit Organisationen – nachstehend „Forschungsvertragspartner“ genannt – abschließen oder
  3. Litera c
    den anderen Unterzeichnern Informationen über entsprechende bereits bestehende Forschungsarbeiten, einschließlich aller erforderlichen Basisdaten, zur Verfügung stellen oder
  4. Litera d
    Dienstleistungen erbringen oder
  5. Litera e
    nach mehreren dieser Möglichkeiten Beiträge leisten.

Schlagworte

Untersuchungsarbeit, Untersuchungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009572

Dokumentnummer

NOR12121442

Alte Dokumentnummer

N7198512440L