Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 28.02.1986 — BGBl. Nr. 95/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute28.02.1986 BGBl. Nr. 95/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestellung von Fachkoordinatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.02.1986BGBl. Nr. 95/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Fachkoordinatoren an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände unterrichten, zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ein Fachkoordinator im Sinne des Absatz eins, darf nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens vier Klassen erfolgt.
  3. Absatz 3,An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik), ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Absatz 2, nur ein Fachkoordinator für die gesamte schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt sowohl die bildnerische als auch die musikalische Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatz 2, die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators zulässig.
  4. Absatz 4,An Schulen, an denen sowohl die sportliche als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Absatz 2, die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen zulässig.
  5. Absatz 5,An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig, wenn der Unterricht an der betreffenden Schule im ersten und zweiten Jahr in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens zwei Klassen und im dritten Jahr in mindestens drei Klassen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR12121542

alte Dokumentnummer

N7198520259J