Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 135/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 135/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestellung von Fachkoordinatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 135/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 3,

Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, bzw. Paragraph 2, für die Bestellung von Fachkoordinatoren ist die Bestellung aufzuheben. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist die Bestellung aufzuheben, wenn infolge einer Änderung der Anzahl der Berufsschulpflichtigen im betreffenden Bereich anzunehmen ist, daß die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, für die Bestellung von Fachkoordinatoren erforderliche Anzahl von Schülergruppen nicht mehr gegeben ist; dieser Aufhebungsgrund besteht während eines Schuljahres nicht, wenn bereits in einem Lehrgang mindestens fünf Schülergruppen oder insgesamt mindestens zwölf Schülergruppen geführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR12121543

alte Dokumentnummer

N7198520260J