Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 1047/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 1047/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 1047/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

Zum Zwecke der Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit werden einmal jährlich immer im Monat April abwechselnd in Wien und in Preßburg Austauschsitzungen abgehalten. Der genaue Termin wird von der zuständigen Stelle jenes Staates vorgeschlagen, in dessen Hauptstadt die betreffende Austauschsitzung vorgesehen ist.

Um eine entsprechende Vorbereitung der Austauschsitzungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten einander alljährlich im Februar ihre Programmvorschläge bezüglich des Austausches geologischer Unterlagen und die Vorschläge über die Zusammenarbeit bei geologischer Forschung in den Grenzgebieten mitteilen.

Auf den Austauschsitzungen werden die erreichten Ergebnisse jeweils für die vergangene Zeitspanne ausgewertet, und es wird ein Programm geologischer Zusammenarbeit für das nächste Jahr entsprechend den einzelnen Artikeln dieses Abkommens gemeinsam aufgestellt.

Außerordentliche Austauschsitzungen können über Vorschlag jedes Vertragspartners im beiderseitigen Einverständnis festgesetzt werden. Der Ort solcher außerordentlicher Austauschsitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; in der Regel werden sie im Gebiet jenes Landes stattfinden, an das das Ersuchen um Abhaltung der betreffenden Sitzung gerichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121489

Alte Dokumentnummer

N7198514963A