Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 52/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 3

Unter den geologischen Unterlagen im Sinn des Artikels 1 ist zu verstehen:

  1. Litera a
    beschriebenes und verarbeitetes Vergleichsmaterial, wie Gesteine, Mineralien, Fossilien, veröffentlichte geologische Karten, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen und Duplikate von Belegmaterial;
  2. Litera b
    geologisches Archivmaterial, das das Gebiet der anderen Vertragsseite betrifft; hiervon können über Wunsch Kopien zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen der beiden Vertragsstaaten zulässig ist. Vorhandenes Sammlungsmaterial aus der Zeit vor 1918, soweit es sich nicht um in der Literatur festgelegte Unikate handelt, kann über Wunsch dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121566

Alte Dokumentnummer

N7198540174L