Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 52/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 5

Insoweit sich in einem Grenzstreifen von drei Kilometer Tiefe beiderseits der Staatsgrenze Ergebnisse abzeichnen, die auf das Vorhandensein nutzbarer Mineralien oder einer Lagerstätte eines nutzbaren Rohstoffes hinweisen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragspartner die diesbezüglichen geologischen Erkenntnisse austauschen, die im Rahmen von im Gang befindlichen Untersuchungen gewonnen wurden, und sie werden nach Möglichkeit dem Ersuchen der anderen Seite um die Mitteilung einschlägiger Informationen nachkommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121567

Alte Dokumentnummer

N7198540175L