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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 52/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 6

Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer nutzbarer Lagerstätten führen, werden die beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff den Austausch von Informationen und die Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder im Einklang mit den Bestimmungen des heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten durchführen oder ein besonderes Abkommen abschließen.

Schlagworte

Erdgaslagerstätte

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121568

Alte Dokumentnummer

N7198540176L