Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1985Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit wird jeder vertragschließende Teil den Geologen des anderen vertragschließenden Teiles das Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner werden einander ihre Wünsche hinsichtlich Thema, Zweck und Dauer solcher Studien jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben. Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität, die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen und wird die fachmännische Führung und wissenschaftliche und technische Hilfeleistung gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121569
Alte Dokumentnummer
N7198540177L