Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 52/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 52/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 7

Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit wird jeder vertragschließende Teil den Geologen des anderen vertragschließenden Teiles das Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner werden einander ihre Wünsche hinsichtlich Thema, Zweck und Dauer solcher Studien jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben. Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität, die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen und wird die fachmännische Führung und wissenschaftliche und technische Hilfeleistung gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009581

Dokumentnummer

NOR12121569

Alte Dokumentnummer

N7198540177L