Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1985Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 8
Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem Austausch des Materials gemäß Artikel 3 dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der das betreffende Material anfordert.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR12121570
Alte Dokumentnummer
N7198540178L