Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 328/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 328/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten setzen eine Ständige Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben hat:
    1. Litera a
      Vergleich der einzelnen Universitätsstudien beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß Artikel 6;
    2. Litera b
      Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen und seiner Anwendung;
    3. Litera c
      Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich beider Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates. Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen. Der Tagungsort und die Tagesordnung werden jeweils vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009585

Dokumentnummer

NOR12121436

Alte Dokumentnummer

N7198512434L