Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1985Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten setzen eine Ständige Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben hat:
Vergleich der einzelnen Universitätsstudien beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß Artikel 6;
Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen und seiner Anwendung;
Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich beider Vertragsstaaten.
(2)Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates. Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen. Der Tagungsort und die Tagesordnung werden jeweils vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121436
Alte Dokumentnummer
N7198512434L