Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1986Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.
Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen beschrieben.
Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
NOR12121708
alte Dokumentnummer
N7198612140L