Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1986Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
NOR12121709
alte Dokumentnummer
N7198612141L