Kurztitel
Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1986Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1986,
Text
Artikel 4
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinationskosten werden für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt:
1 300 000 ECU für die Gemeinschaft,
50 000 ECU für Finnland,
58 000 ECU für Jugoslawien,
53 000 ECU für Norwegen,
57 000 ECU für Österreich,
70 000 ECU für Schweden,
70 000 ECU für die Schweiz.
Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert.
Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.