Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1986 — BGBl. Nr. 487/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1986 BGBl. Nr. 487/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 487/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmäßig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind. Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.
  2. Absatz 2,Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Information jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt diese den Staaten.
  3. Absatz 3,Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens sechs Monate nach seiner Übermittlung, sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt, deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion rechtfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121712

alte Dokumentnummer

N7198612144L