(2)Absatz 2,Für die Vertragsparteien, welche die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Mitteilung gemacht haben.
Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist.
Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.