Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.09.1986 — BGBl. Nr. 488/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.09.1986 BGBl. Nr. 488/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1986,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 488/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG“

Ziffer eins Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:

  • Strichaufzählung
    Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Tätigkeiten im Rahmen der konzertierten Aktion,
  • Strichaufzählung
    Festlegung von Forschungsgegenständen von besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse,
  • Strichaufzählung
    Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,
  • Strichaufzählung
    Auswahl von Vertragsnehmern für besondere Aufgaben,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Bestellung des Projektleiters,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Beratung des Projektleiters;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

Ziffer 2 Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

Ziffer 3 Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und gegebenenfalls dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009597

Dokumentnummer

NOR12121729

Alte Dokumentnummer

N7198612161L