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§ 82d SchUG

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 121/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82d heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 82d26.03.201531.08.2022 BGBl. I Nr. 38/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 d

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 121/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins, findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung vergleiche Paragraph 82, Absatz 26, Ziffer 2,)

Text

Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 82 d,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
    1. Ziffer eins
      anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, zu treffen ist oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu ersetzten.

Schlagworte

Prüfungskandidat

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264637