Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' hat den Pflichtgegenstand „Küchenwirtschaft'' zu umfassen, wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' mit einzubeziehen sind.Paragraph 6, (1) Das Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' hat den Pflichtgegenstand „Küchenwirtschaft'' zu umfassen, wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' mit einzubeziehen sind.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Restaurantwesen'' hat den Pflichtgegenstand „Servierkunde'' zu umfassen, wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'' mit einzubeziehen sind.
Dokumentnummer
NOR12121661
Alte Dokumentnummer
N7198612071L