Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Durchführung der Vorprüfung
Aufgabenstellung
§ 8. Die Aufgabenstellungen nach § 7 Abs. 1 und 2 haben in gegenseitiger Abstimmung zwischen den Prüfern der beiden Prüfungsgebiete mit Zustimmung des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Aufgabenstellung hat sich der Prüfer des Prüfungsgebietes „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' und der Prüfer des Prüfungsgebietes „Restaurantwesen'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'' zu beraten. Paragraph 8, Die Aufgabenstellungen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 haben in gegenseitiger Abstimmung zwischen den Prüfern der beiden Prüfungsgebiete mit Zustimmung des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Aufgabenstellung hat sich der Prüfer des Prüfungsgebietes „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' und der Prüfer des Prüfungsgebietes „Restaurantwesen'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'' zu beraten.
Dokumentnummer
NOR12121663
Alte Dokumentnummer
N7198612073L