Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999
Anl. 101.07.199131.12.1994 BGBl. Nr. 266/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

                                                             Anhang

                                                            --------

---------------------------------------------------------------------

                                                         bis zu einem

               Warengruppen                                Wert von

                                                           Schilling

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I. Bilder

  1. Öl- und Temperagemälde (auf Leinwand,

     Holz, Metall usw.) des 19. und 20. Jahrhunderts

     a) soweit weder Austriaca I noch Austriaca II .....      120 000

     b) Austriaca I (ausgenommen es handelt sich

        zugleich um Austriaca II) ......................       50 000

  2. griechische und russische Ikonen des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................      100 000

  3. Aquarelle und Temperamalereien auf Papier,

     Handzeichnungen aller Art, Miniaturmalereien

     auf Elfenbein, Metall oder Papier und Bilder

     auf Porzellan und Email des 19. und

     20. Jahrhunderts

     a) soweit weder Austriaca I noch Austriaca II .....       50 000

     b) Austriaca I (ausgenommen es handelt sich

        zugleich um Austriaca II) ......................       15 000

  4. Hinterglasbilder nach 1850 ........................       20 000

II. Kupfer- und Stahlstiche, Farbstiche, Holzschnitte, Radierungen,

Schabkunstblätter, Lithographien, Linolschnitte des 17. bis

20. Jahrhunderts

  1. soweit weder Austriaca I noch Austriaca II noch

     Austriaca III .....................................       30 000

  2. Austriaca I, II und III ...........................       15 000

III. Plastiken des 19. und 20. Jahrhunderts

  1. a) Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein soweit

        weder Austriaca I noch Austriaca II ............      120 000

     b) Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein wenn

        Austriaca I (ausgenommen es handelt sich

        zugleich um Austriaca II) ......................       60 000

  2. a) Plastiken aus Metall, Terrakotta, Stuck,

        Porzellan, Keramik, Papiermache soweit weder

        Austriaca I noch Austriaca II ..................       50 000

     b) Plastiken aus Metall, Terrakotta, Stuck,

        Porzellan, Keramik, Papiermache

        wenn Austriaca I (ausgenommen es handelt

        sich zugleich um Austriaca II) .................       25 000

IV. Münzen, Papiergeld, Wertpapiere, Orden, Ehrenzeichen, Medaillen,

Plaketten, Marken, Jetons

  1. Münzen, Papiergeld, Wertpapiere, Medaillen nach

     1918 (ausgenommen Proben und Unika) ...............   unbegrenzt

  2. Münzen aus Gold vor 1919 (ausgenommen Proben

     und Unika) ........................................       40 000

  3. Taler, Talerteilstücke und talerähnliche

     Gepräge (Schautaler, Doppelgulden, 5 Kronen)

     vor 1919 (ausgenommen Proben und Unika) ...........       25 000

  4. Silbermünzen und Münzen aus unedlem Metall vor

     1919 ..............................................        6 000

  5. Papiergeld und Wertpapiere vor 1919 ...............       12 000

  6. Medaillen, Plaketten, Marken, Jetons vor 1919 .....       25 000

  7. Orden und Auszeichnungen vor 1938 .................       20 000

V. Uhren

  1. Uhren nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer

     bzw. Uhrmacher unbekannt oder ohne Einfluß auf

     den Wert ..........................................   unbegrenzt

  2. sonstige bäuerliche Stand-, Wand-, Taschen- und

     Sonnenuhren des 19. und 20. Jahrhunderts ..........       25 000

  3. sonstige Uhren des 19. und 20. Jahrhunderts .......       50 000

VI. Möbel (nicht bäuerlich)

  1. Möbel, Möbelteile und Beleuchtungskörper nicht

     älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer unbekannt oder

     ohne Einfluß auf den Wert .........................   unbegrenzt

  2. sonstige Sitzmöbel und Möbelteile des 18. bis

     20. Jahrhunderts ..................................      15 000

  3. Beleuchtungskörper des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       30 000

  4. sonstige Möbel des 19. und 20. Jahrhunderts .......       60 000

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind:

komplette Zimmereinrichtungen und -ausstattungen, Ensembles,

Garnituren und Architekturteile (wie z. B. Fenster, Fensterkörbe,

Türen, Supraporten, Holz- und Stuckdecken, Wandverkleidungen,

Fußböden, Kachelöfen, mit der Architektur verbundene Skulpturen und

Reliefs u. dgl.) wenn älter als 50 Jahre.

VII. Nicht bäuerliche Haushalts-, Ziergegenstände und Geräte

einschließlich Werkzeuge und Maschinen

  1. nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer

     unbekannt oder ohne Einfluß auf den Wert ..........   unbegrenzt

  2. sonstige des 18. bis 20. Jahrhunderts .............       25 000

VIII. Bäuerliches Mobiliar und Gebrauchsgegenstände einschließlich

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

  1. nicht älter als 50 Jahre ..........................   unbegrenzt

  2. sonstige bäuerliche Sitzmöbel, Möbelteile und

     Beleuchtungskörper des 19. und 20. Jahrhunderts ...       10 000

  3. sonstiges bäuerliches Mobiliar des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       40 000

  4. sonstige bäuerliche Haushalts- und

     Ziergegenstände (z. B. aus Keramik, Glas,

     Metall, Holz) des 19. und 20. Jahrhunderts ........        6 000

  5. bäuerliche Geräte, Werkzeuge und Maschinen des 19.

     und 20. Jahrhunderts ..............................        7 000

  6. Gegenstände der religiösen Volkskunst und des

     Brauchtums soweit nicht Warengruppen I, II oder

     III des 19. und 20. Jahrhunderts ..................        5 000

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind:

komplette Zimmereinrichtungen und -ausstattungen, Ensembles,

Garnituren, Architekturteile und Gehöftausstattungen (wie z. B.

Fenster, Fensterkörbe, Türen, Holzdecken, Wandverkleidungen,

Fußböden, Kachelöfen, mit der Architektur verbundene Skulpturen und

Reliefs, Steintröge, Brunnen u. dgl.) wenn älter als 50 Jahre.

IX. Schmuck

  1. Schmuck nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer

     unbekannt oder ohne Einfluß auf den Wert ..........   unbegrenzt

  2. sonstiger bäuerlicher Schmuck des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       20 000

  3. sonstiger Schmuck des 19. und 20. Jahrhunderts

     a) vorwiegend aus Edelmetall ......................      100 000

     b) vorwiegend nicht aus Edelmetall ................       40 000

X. Spielzeug

  1. Spielzeug und Puppen nicht älter als 50 Jahre,

     wenn Entwerfer unbekannt oder ohne Einfluß auf

     den Wert ..........................................   unbegrenzt

  2. sonstiges Spielzeug und Puppen des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       30 000

XI. Waffen

  1. Waffen nach 1918 ..................................   unbegrenzt

  2. Waffen des 19. und 20. Jahrhunderts vor 1919 ......       70 000

XII. Textilien

  1. Textilien aller Art nicht älter als 50 Jahre,

     wenn Entwerfer unbekannt oder ohne Einfluß auf

     den Wert ..........................................   unbegrenzt

  2. sonstige Orientteppiche des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................      180 000

  3. sonstige Teppiche und Tapisserien des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       60 000

  4. sonstige Bekleidungsstücke und sonstige

     Textilien des 19. und 20. Jahrhunderts soweit

     nicht Austriaca I, II oder III ....................       12 000

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind

Stoffmuster wenn sie älter als 50 Jahre sind.

XIII. Musikinstrumente

  1. Musikinstrumente nicht älter als 50 Jahre .........   unbegrenzt

  2. sonstige Musikinstrumente des 19. und

     20. Jahrhunderts ..................................       25 000

XIV. Fotografien, Filme, Videobänder, Schallplatten,

Magnettonaufzeichnungen

  1. Fotografien und Fotonegative nicht älter als

     40 Jahre (Kopier- bzw. Aufnahmedatum), wenn

     Fotograf unbekannt oder ohne Einfluß auf den

     Wert ..............................................   unbegrenzt

  2. sonstige Fotografien und Fotonegative des 19.

     und 20. Jahrhunderts ..............................        6 000

  3. Filme und Filmnegative nicht älter als 40 Jahre

     (Aufnahmedatum) ...................................   unbegrenzt

  4. Videobänder soweit ausschließlich für private

     Zwecke hergestellte Aufnahmen und Kopien sowie

     Kopien von Spielfilmen und von allgemeinen

     Kommerz-Videofilmen ...............................   unbegrenzt

  5. sonstige Videobänder nicht älter als 15 Jahre

     (Aufnahmedatum) ...................................   unbegrenzt

  6. Magnettonaufzeichnungen soweit ausschließlich

     für private Zwecke hergestellte Aufnahmen und

     Kopien nicht älter als 60 Jahre (Aufnahme- bzw.

     Kopierdatum) unbegrenzt

  7. sonstige Magnettonaufzeichnungen nicht älter

     als 30 Jahre (Aufnahmedatum) ......................   unbegrenzt

  8. Schallplatten und Schallplattenmatrizen nicht

     älter als 40 Jahre (Datum der Pressung bzw. des

     Schnitts) .........................................   unbegrenzt

  9. sonstige Schallplatten und

     Schallplattenmatrizen .............................        1 000

XV. Bücher, Musikalien, Landkarten

  1. nach 1918 (auch mehrbändig und Serien) ............   unbegrenzt

  2. des 18. bis 20. Jahrhunderts (vor 1919), wenn

     weder (überwiegend) Austriaca II noch

     Austriaca III .....................................       50 000

  3. des 16. und 17. Jahrhunderts, wenn weder

     (überwiegend) Austriaca II noch Austriaca III .....       30 000

  4. des 19. und 20. Jahrhunderts (vor 1919) wenn

     überwiegend Austriaca I oder überwiegend

     Austriaca II oder Austriaca III ...................        5 000

XVI. Autographe

  1. Autogramme, Visitkarten und Grußkarten von

     (ausschließlich) reproduzierenden Künstlern des

     19. und 20. Jahrhunderts (wie z. B. Sänger,

     Schauspieler, Dirigenten) .........................        6 000

  2. sonstige Autographe (auch in Maschinschrift),

     wenn weder Austriaca I noch Austriaca II, noch

     Austriaca III .....................................       15 000

XVII. Globen (auch nicht aufgezogene Blätter)

  1. nach 1918 .........................................   unbegrenzt

  2. des 18. bis 20. Jahrhunderts (vor 1919) ...........       40 000

XVIII. Briefmarken

  Briefmarken und sonstige philatelistische Sammelobjekte (auch wenn

Teil einer Serie oder Sammlung)

  1. nach 1918 .........................................   unbegrenzt

  2. Österreich-Ungarn .................................       30 000

  3. sonstige ..........................................       50 000

XIX. Fahrzeuge

  Fahrzeuge ein- oder mehrspurig jeder Art (wenn nicht Spielzeug)

  1 nicht älter als 50 Jahre ...........................   unbegrenzt

  2. älter als 50 Jahre ................................     20 000

Schlagworte

Ölgemälde, Kupferstich, Standuhr, Wanduhr, Taschenuhr,
Zimmerausstattung, Holzdecke, Haushaltsgegenstand, antragspflichtig,
Fotonegativ

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10009609

Dokumentnummer

NOR12125730

Alte Dokumentnummer

N7199442724J