Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 266/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999
Anl. 101.07.199131.12.1994 BGBl. Nr. 266/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 266/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

77 Kunst, Kultur

Text

                                                           Anhang

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                                                         bis zu einem

            Warengruppen                                   Wert von

                                                           Schilling

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I. Bilder

  1. Öl- und Temperagemälde (auf Leinwand, Holz,

     Metall usw.) des 19. und 20. Jahrhunderts

     a) soweit weder Austriaca I

        noch Austriaca II............................    80 000

     b) Austriaca I (ausgenommen es handelt

        sich zugleich um Austriaca II)...............    20 000

  2. griechische und russische Ikonen

     des 19. und 20. Jahrhunderts....................    60 000

  3. Aquarelle und Temperamalereien auf Papier,

     Handzeichnungen aller Art, Miniaturmalereien

     auf Elfenbein, Metall oder Papier

     und Bilder auf Porzellan und Email des 19. und

     20. Jahrhunderts

     a) soweit weder Austriaca I noch

        Austriaca II.................................    30 000

     b) Austriaca I (ausgenommen es handelt

        sich zugleich um Austriaca II)...............    10 000

  4. Hinterglasbilder nach 1850......................    12 000

II. Kupfer- und Stahlstiche, Farbstiche, Holzschnitte, Radierungen,

Schabkunstblätter, Lithographien, Linolschnitte des 17. bis 20.

Jahrhunderts

  1. soweit weder Austriaca I noch Austriaca II

     noch Austriaca III..............................    20 000

  2. Austriaca I und III (ausgenommen

     es handelt sich zugleich um Austriaca II).......    10 000

III. Plastiken des 19. und 20. Jahrhunderts

  1. a) Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein

        soweit weder Austriaca I noch

        Austriaca II.................................    80 000

     b) Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein

        wenn Austriaca I (ausgenommen es handelt

        sich zugleich um Austriaca II)...............    40 000

  2. a) Plastiken aus Metall, Terrakotta,

        Stuck, Porzellan, Keramik, Papiermache

        soweit weder Austriaca I noch

        Austriaca II.................................    30 000

     b) Plastiken aus Metall, Terrakotta,

        Stuck, Porzellan, Keramik, Papiermache

        wenn Austriaca I (ausgenommen es handelt

        sich zugleich um Austriaca II)...............    15 000

IV. Münzen, Papiergeld, Wertpapiere, Orden, Ehrenzeichen, Medaillen,

Plaketten, Marken, Jetons

  1. Münzen, Papiergeld, Wertpapiere,

     Medaillen nach 1918 (ausgenommen Proben

     und Unika)......................................   unbegrenzt

  2. Münzen aus Gold vor 1919 (ausgenommen

     Proben und Unika)...............................    30 000

  3. Taler, Talerteilstücke und talerähnliche

     Gepräge (Schautaler, Doppelgulden, 5 Kronen)

     vor 1919 (ausgenommen Proben und Unika).........    20 000

  4. Silbermünzen und Münzen aus

     unedlem Metall vor 1919.........................     5 000

  5. Papiergeld und Wertpapiere vor 1919.............    10 000

  6. Medaillen, Plaketten, Marken, Jetons vor 1919...    20 000

  7. Orden und Auszeichnungen vor 1938...............    15 000

V. Uhren

  1. Uhren nicht älter als 50 Jahre, wenn

     Entwerfer bzw. Uhrmacher unbekannt..............  unbegrenzt

  2. sonstige bäuerliche Stand-, Wand-,

     Taschen- und Sonnenuhren des 19. und

     20. Jahrhunderts................................    20 000

  3. sonstige Uhren des 19. und 20. Jahrhunderts.....    40 000

VI. Möbel (nicht bäuerlich)

  1. Möbel, Möbelteile und Beleuchtungskörper

     nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer

     unbekannt.......................................   unbegrenzt

  2. sonstige Sitzmöbel und Möbelteile des

     19. und 20. Jahrhunderts........................    10 000

  3. Beleuchtungskörper des 19. und

     20. Jahrhunderts................................    20 000

  4. sonstige Möbel des 19. und 20. Jahrhunderts.....    40 000

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind:

komplette Zimmereinrichtungen und -ausstattungen, Ensembles,

Garnituren und Architekturteile (wie zB Fenster, Fensterkörbe, Türen,

Supraporten, Holz- und Stuckdecken, Wandverkleidungen, Fußböden,

Kachelöfen, mit der Architektur verbundene Skulpturen und Reliefs und

dergleichen) wenn älter als 50 Jahre.

VII. Nicht bäuerliche Haushalts-, Ziergegenstände und Geräte

einschließlich Werkzeuge und Maschinen

  1. nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer

     unbekannt.......................................   unbegrenzt

  2. sonstige des 19. und 20. Jahrhunderts...........    20 000

VIII. Bäuerliches Mobiliar und Gebrauchsgegenstände einschließlich

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

  1. nicht älter als 50 Jahre........................   unbegrenzt

  2. sonstige bäuerliche Sitzmöbel, Möbelteile

     und Beleuchtungskörper des 19. und

     20. Jahrhunderts................................     5 000

  3. sonstiges bäuerliches Mobiliar des

     19. und 20. Jahrhunderts........................    25 000

  4. sonstige bäuerliche Haushalts- und

     Ziergegenstände (zB aus Keramik, Glas,

     Metall, Holz) des 19. und 20. Jahrhunderts......     2 500

  5. bäuerliche Geräte, Werkzeuge und Maschinen

     des 19. und 20 Jahrhunderts.....................     5 000

  6. Gegenstände der religiösen Volkskunst und

     des Brauchtums soweit nicht Warengruppen I,

     II oder III des 19. und 20. Jahrhunderts........     2 500

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind:

komplette Zimmereinrichtungen und -ausstattungen, Ensembles,

Garnituren, Architekturteile und Gehöftausstattungen (wie zB Fenster,

Fensterkörbe, Türen, Holzdecken, Wandverkleidungen, Fußböden,

Kachelöfen, mit der Architektur verbundene Skulpturen und Reliefs,

Steintröge, Brunnen und dergleichen) wenn älter als 50 Jahre.

IX. Schmuck

  1. Schmuck nicht älter als 50 Jahre,

     wenn Entwerfer unbekannt........................   unbegrenzt

  2. sonstiger bäuerlicher Schmuck des 19.

     und 20. Jahrhunderts............................    15 000

  3. sonstiger Schmuck des 19. und 20. Jahrhunderts

     a) vorwiegend aus Edelmetall....................    80 000

     b) vorwiegend nicht aus Edelmetall..............    30 000

X. Spielzeug

  1. Spielzeug und Puppen nicht älter als 50 Jahre,

     wenn Entwerfer unbekannt........................   unbegrenzt

  2. sonstiges Spielzeug und Puppen des 19.

     und 20. Jahrhunderts............................    20 000

XI. Waffen

  1. Waffen nach 1918................................   unbegrenzt

  2. Waffen des 19. und 20. Jahrhunderts vor 1919....    50 000

XII. Textilien

  1. Textilien aller Art nicht älter als

     50 Jahre, wenn Entwerfer unbekannt..............   unbegrenzt

  2. sonstige Orientteppiche des 19. und

     20. Jahrhunderts................................   150 000

  3. sonstige Teppiche und Tapisserien des

     19. und 20. Jahrhunderts........................    50 000

  4. sonstige Bekleidungsstücke und sonstige

     Textilien des 19. und 20. Jahrhunderts

     soweit nicht Austriaca I, II oder III...........    10 000

Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind

Stoffmuster wenn sie älter als 50 Jahre sind.

XIII. Musikinstrumente

  1. Musikinstrumente nicht älter als 50 Jahre.......   unbegrenzt

  2. sonstige Musikinstrumente des des 19.

     und 20. Jahrhunderts............................    20 000

XIV. Fotografien, Filme, Videobänder, Schallplatten,

Magnettonaufzeichnungen

  1. Fotografien (auch Serien) nicht älter als

     40 Jahre (Aufnahmedatum) wenn Fotograf

     unbekannt.......................................   unbegrenzt

  2. sonstige Fotografien des 19. und

     20. Jahrhunderts................................     5 000

  3. Filme (auch mehrspulig) nicht älter

     als 30 Jahre (Aufnahmedatum)....................   unbegrenzt

  4. Foto- und Filmnegative, Schallplattenmatrizen

     (auch Serien und mehrspulig) nicht älter als

     30 Jahre........................................   unbegrenzt

  5. Videobänder (auch mehrspulig) nicht älter

     als 10 Jahre (Aufnahmedatum)....................   unbegrenzt

  6. Magnettonaufzeichnungen (auch mehrspulig)

     nicht älter als 30 Jahre........................   unbegrenzt

  7. Schallplatten (auch Serien) nicht älter

     als 40 Jahre (Datum der Pressung)...............   unbegrenzt

  8. sonstige Schallplatten (auch Serien)............       500

XV. Bücher, Musikalien, Landkarten

  1. nach 1918 (auch mehrbändig und Serien)..........   unbegrenzt

  2. des 18. bis 20. Jahrhunderts (vor 1919),

     wenn weder (überwiegend) Austriaca II

     noch Austriaca III..............................    30 000

  3. des 16. und 17. Jahrhunderts, wenn weder

     (überwiegend) Austriaca II noch Austriaca III...    20 000

  4. des 19. und 20. Jahrhunderts (vor 1919)

     wenn überwiegend Austriaca I oder überwiegend

     Austriaca II oder Austriaca III.................     2 500

XVI. Autographe

  1. Autogramme, Visitkarten und Grußkarten

     von (ausschließlich) reproduzierenden

     Künstlern des 19. und 20. Jahrhunderts

     (wie zB Sänger, Schauspieler, Dirigenten).......     5 000

  2. sonstige Autographe (auch in Maschinschrift)

     wenn weder Austriaca I noch Austriaca II

     noch Austriaca III..............................    10 000

XVII. Globen (auch nicht aufgezogene Blätter)

  1. nach 1918.......................................   unbegrenzt

  2. des 18. bis 20. Jahrhunderts (vor 1919).........    30 000

XVIII. Briefmarken

  Briefmarken und sonstige philatelistische Sammelobjekte (auch wenn

Teil einer Serie oder Sammlung)

  1. nach 1918.......................................   unbegrenzt

  2. Österreich-Ungarn...............................    25 000

  3. sonstige........................................    40 000

XIX. Fahrzeuge

  Fahrzeuge ein- oder mehrspurig jeder Art (wenn nicht Spielzeug)

  1. nicht älter als 50 Jahre........................   unbegrenzt

  2. älter als 50 Jahre..............................    10 000

Schlagworte

Ölgemälde, Kupferstich, Standuhr, Wanduhr, Taschenuhr,
Zimmerausstattung, Holzdecke, Haushaltsgegenstand, antragspflichtig,
Fotonegativ

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10009609

Dokumentnummer

NOR12121739

Alte Dokumentnummer

N7198612200L