Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999
Art. 1 § 701.07.199131.12.1994 BGBl. Nr. 266/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 7,

Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis 31. Dezember 1996 unverändert. Soweit durch künftige Verordnungen keine anderen Regelungen erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner 1997) in dem Ausmaß, welches sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ergibt. Hiebei gilt:

  1. Litera a
    Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche Indexwert ist stets der Indexwert für den Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
  2. Litera b
    Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist bis zur ersten Änderung auf Grund dieser Bestimmungen der für Juni 1994 ermittelte Indexwert heranzuziehen, später der jeweils letzte für eine Steigerung oder Senkung maßgebende Juni-Indexwert. Die für eine Steigerung ausschlaggebenden Indexwerte sind jeweils Ausgangsbasis für die nächstfolgenden Änderungen.
  3. Litera c
    Änderungen des Indexwertes sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie nicht insgesamt wenigstens um 10 vH von dem der letzten Änderung der Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwert eines Juni-Monates abweichen.
  4. Litera d
    Die neuen Wertgrenzen werden - soweit sich bei den Berechnungen gemäß a) bis c) keine vollen Beträge gemäß den nachstehenden Regelungen ergeben - wie folgt aufgerundet:
    1. Sub-Litera, a, a
      Wertgrenzen bis 10 000 Schilling auf die nächsten vollen 500 Schilling,
    2. Sub-Litera, b, b
      Wertgrenzen von mehr als 10 000 Schilling bis 50 000 Schilling auf die nächsten vollen
      1 000 Schilling,
    3. Sub-Litera, c, c
      Wertgrenzen von mehr als 50 000 Schilling bis 100 000 Schilling auf die nächsten vollen
      5 000 Schilling,
    4. Sub-Litera, d, d
      Wertgrenzen von mehr als 100 000 Schilling auf die nächsten vollen 10 000 Schilling.
Die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebenden Änderungen der Wertgrenzen werden im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst/Wissenschaft und Forschung - verbindlich - kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10009609

Dokumentnummer

NOR12125729

Alte Dokumentnummer

N7199442723J